Artikel II
In-Kraft-Treten und Übergangsbestimmung
(Anm.: aus BGBl. II Nr. 394/2003, zu § 2, BGBl. II Nr. 139/1999)
(1) Diese Verordnung tritt mit dem auf ihre Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(2) Die in Anhang A.1 unter dem Titel „Bezeichnung“ als „neuer Gegenstand“ aufgeführten Ausrüstungen, die vor dem In-Kraft-Treten dieser Verordnung entsprechend den vor dem 2. September 2002 geltenden Verfahren für die Bauartzulassung hergestellt wurden, sowie die in Anhang A.1, Abschnitt 4 und 5, aufgeführten Ausrüstungen, die das Zeichen für die Bauartzulassung tragen und vor dem In-Kraft-Treten dieser Verordnung hergestellt wurden, können während zwei Jahren nach In-Kraft-Treten dieser Verordnung in den Verkehr gebracht und an Bord von Schiffen genommen werden, deren Zeugnisse durch einen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in seinem Auftrag gemäß den internationalen Instrumenten ausgestellt wurden.
Zuletzt aktualisiert am
13.11.2017
Gesetzesnummer
10012931
Dokumentnummer
NOR40045248
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