Artikel II Schiffsausrüstungsverordnung

Alte FassungIn Kraft seit 30.8.2003

Artikel II

In-Kraft-Treten und Übergangsbestimmung

(Anm.: aus BGBl. II Nr. 394/2003, zu § 2, BGBl. II Nr. 139/1999)

(1) Diese Verordnung tritt mit dem auf ihre Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(2) Die in Anhang A.1 unter dem Titel „Bezeichnung“ als „neuer Gegenstand“ aufgeführten Ausrüstungen, die vor dem In-Kraft-Treten dieser Verordnung entsprechend den vor dem 2. September 2002 geltenden Verfahren für die Bauartzulassung hergestellt wurden, sowie die in Anhang A.1, Abschnitt 4 und 5, aufgeführten Ausrüstungen, die das Zeichen für die Bauartzulassung tragen und vor dem In-Kraft-Treten dieser Verordnung hergestellt wurden, können während zwei Jahren nach In-Kraft-Treten dieser Verordnung in den Verkehr gebracht und an Bord von Schiffen genommen werden, deren Zeugnisse durch einen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in seinem Auftrag gemäß den internationalen Instrumenten ausgestellt wurden.

Zuletzt aktualisiert am

13.11.2017

Gesetzesnummer

10012931

Dokumentnummer

NOR40045248

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