Artikel II
Inkrafttreten und Übergangsbestimmung
(Anm.: aus BGBl. II Nr. 113/2014 zu § 2, BGBl. II Nr. 139/1999)
(1) Diese Verordnung tritt mit 4. Dezember 2014 in Kraft.
(2) In Anhang A.1 Spalte 1 als aus Anhang A.2 übertragene Ausrüstungen aufgeführte Ausrüstungen, die vor 4. Dezember 2014 im Einklang mit vor diesem Zeitpunkt im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats geltenden Baumusterzulassungsverfahren hergestellt wurden, können bis zum 4. Dezember 2016 weiterhin in Verkehr und an Bord von österreichischen Seeschiffen gebracht werden.
Zuletzt aktualisiert am
13.11.2017
Gesetzesnummer
10012931
Dokumentnummer
NOR40162276
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