Artikel II
Inkrafttreten und Übergangsbestimmung
(Anm.: aus BGBl. II Nr. 72/2016, zu § 2, BGBl. II Nr. 139/1999)
(1) Diese Verordnung tritt mit 1. Mai 2016 in Kraft.
(2) In Anhang A.1 Spalte 1 als aus Anhang A.2 übertragene Ausrüstungen aufgeführte Ausrüstungen, die vor 30. April 2016 im Einklang mit vor diesem Zeitpunkt im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats geltenden Baumusterzulassungsverfahren hergestellt wurden, können bis zum 30. April 2018 weiterhin in Verkehr und an Bord von österreichischen Seeschiffen gebracht werden.
Zuletzt aktualisiert am
13.11.2017
Gesetzesnummer
10012931
Dokumentnummer
NOR40180455
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