Artikel II Schiffsausrüstungsverordnung

Alte FassungIn Kraft seit 11.2.2014

Artikel II

Übergangsbestimmung

(Anm.: aus BGBl. II Nr. 24/2014, zu § 2, BGBl. II Nr. 139/1999)

In Anhang A.1 Spalte 1 als „neuer Gegenstand“ oder als aus Anhang A.2 übertragene Ausrüstungen aufgeführte Ausrüstungen, die vor 30. November 2013 im Einklang mit vor diesem Zeitpunkt im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats geltenden Baumusterzulassungsverfahren hergestellt wurden, können bis zum 30. November 2015 weiterhin in Verkehr und an Bord von österreichischen Seeschiffen gebracht werden.

Zuletzt aktualisiert am

13.11.2017

Gesetzesnummer

10012931

Dokumentnummer

NOR40161206

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