Artikel II
Übergangsbestimmung
(Anm.: aus BGBl. II Nr. 24/2014, zu § 2, BGBl. II Nr. 139/1999)
In Anhang A.1 Spalte 1 als „neuer Gegenstand“ oder als aus Anhang A.2 übertragene Ausrüstungen aufgeführte Ausrüstungen, die vor 30. November 2013 im Einklang mit vor diesem Zeitpunkt im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats geltenden Baumusterzulassungsverfahren hergestellt wurden, können bis zum 30. November 2015 weiterhin in Verkehr und an Bord von österreichischen Seeschiffen gebracht werden.
Zuletzt aktualisiert am
13.11.2017
Gesetzesnummer
10012931
Dokumentnummer
NOR40161206
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)