Artikel II
(Anm.: aus BGBl. Nr. 286/1974, zu den §§ 4 und 114, BGBl. Nr. 267/1967)
(1) Personenkraftwagen und Kombinationskraftwagen, deren Type oder die einzeln vor dem 1. Jänner 1968 genehmigt worden sind, und Lastkraftwagen mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr als 3500kg, die vor dem 1. Oktober 1975 zum Verkehr zugelassen worden sind, sind von den Bestimmungen des Art. I Z 2 (§ 4 Abs. 5) über die Ausrüstung mit Sicherheitsgurten ausgenommen. Personenkraftwagen und Kombinationskraftwagen, deren Type oder die einzeln zwischen dem 1. Jänner 1968 und dem 31. März 1975 genehmigt worden sind, müssen den Bestimmungen des Art. I Z 2 (§ 4 Abs. 5) über die Ausrüstung mit Sicherheitsgurten ab dem 1. April 1975 entsprechen.
(2) Bei der Verwendung von Personenkraftwagen und Kombinationskraftwagen, deren Type oder die einzeln vor dem 1. Jänner 1968 genehmigt worden sind, und von Lastkraftwagen mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr als 3500 kg, die vor dem 1. Oktober 1975 zum Verkehr zugelassen worden sind, finden die Bestimmungen des Art. I Z 11 (§ 114 Abs. 4) über die Benützung des Sicherheitsgurtes bei Schulfahrten keine Anwendung. Bei der Verwendung von Personenkraftwagen und Kombinationskraftwagen, deren Type oder die einzeln zwischen dem 1. Jänner 1968 und dem 31. März 1975 genehmigt worden sind, finden die Bestimmungen des Art. I Z 11 (§ 114 Abs. 4) über die Benützung des Sicherheitsgurtes bei Schulfahrten ab 1. April 1975 Anwendung.
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