Artikel II KFG

Alte FassungIn Kraft seit 20.7.1982

Artikel II

(Anm.: aus BGBl. Nr. 362/1982, zu § 24, BGBl. Nr. 267/1967)

Sattelzugfahrzeuge, deren Type oder die einzeln vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes genehmigt worden sind, sind von Art. I Z 8 (§ 24 Abs. 2) ausgenommen. Sattelzugfahrzeuge ohne Fahrtschreiber dürfen nicht zum Ziehen eines zur Güterbeförderung bestimmten Sattelanhängers oder eines Sattelomnibusanhängers verwendet werden.

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