Artikel II
(Anm.: aus BGBl. Nr. 552/1984, zu den §§ 4, 41 und 57a, BGBl. Nr. 267/1967)
(1) Fahrzeuge, deren Typen oder die einzeln vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes genehmigt worden sind und nicht den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes entsprechen, sind von Art. I Z 1 ausgenommen; sie müssen aber den bisherigen Vorschriften entsprechen. § 132 KFG 1967 bleibt unberührt.
(2) Motorfahrräder, deren Typen oder die einzeln nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes genehmigt werden, sind bis zum Inkrafttreten von Vorschriften über die Bauart und Ausrüstung zur Verhinderung von übermäßiger Verursachung schädlicher Luftverunreinigungen von Art. I Z 1 ausgenommen.
(3) Fahrzeuge, deren Typen oder die einzeln vor dem 28. Juni 1978 genehmigt worden sind, sind von Art. I Z 4 hinsichtlich § 41 Abs. 2 lit. q ausgenommen.
(4) Fahrzeuge, deren Typen oder die einzeln vor dem 1. Jänner 1986 genehmigt worden sind, sind von Art. I Z 4 hinsichtlich § 41 Abs. 2 lit. r ausgenommen.
(5) An Kraftfahrzeugen gemäß § 57a Abs. 1 KFG 1967 angebrachte Begutachtungsplaketten, welche eine längere Frist als in Art. I Z 12 genannt aufweisen, gelten als vorschriftsmäßig im Sinne des § 36 lit. e KFG 1967 bis zu dem Tag, an dem diese Kraftfahrzeuge gemäß Art. I Z 11 zu begutachten sind. § 57a Abs. 3 zweiter Satz KFG 1967 gilt sinngemäß. Als letzte Begutachtung im Sinne des Art. I Z 11 gilt hiebei auch der erste, zweite bzw. vierte Jahrestag der Zulassung, an dem eine Begutachtung durchgeführt wurde.
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