Artikel II
(Anm.: aus BGBl. Nr. 631/1982, zu den §§ 4, 14, 15, 18, 19, 26, 55 und 57a, BGBl. Nr. 267/1967)
(1) An den im Art. I Z 34 (§ 57a Abs. 1 lit. d) angeführten Anhängern muß ab 1. Jänner 1984 eine den Vorschriften entsprechende Begutachtungsplakette angebracht sein.
(2) Anhänger, die erst ab dem 1. Jänner 1984 der wiederkehrenden Begutachtung unterliegen, sind erstmals zu dem Zeitpunkt zu begutachten, zu dem sie ohne Berücksichtigung des Art. I Z 31 (§ 55 Abs. 1 lit. j) zu überprüfen gewesen wären.
(3) Für die im Abs. 2 angeführten Begutachtungen gilt § 57a Abs. 3 erster Satz zweiter Halbsatz sinngemäß.
(4) Kraftfahrzeuge, deren Type oder die einzeln vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes genehmigt worden sind, sind von Art. I Z 17 (§ 15 Abs. 1a) bis zum 1. Jänner 1985 ausgenommen.
(5) Kraftfahrzeuge, deren Type oder die einzeln vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes genehmigt worden sind, sind von Art. I Z 16 (§ 14 Abs. 8), Z 18 (§ 18 Abs. 2), Z 19 (§ 18 Abs. 2 lit. a) und Z 20 (§ 19 Abs. 1) ausgenommen.
(6) Kraftfahrzeuge, deren Type oder die einzeln vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes genehmigt worden sind, sind von Art. I Z 25 (§ 26 Abs. 2a) ausgenommen.
(7) Kraftfahrzeuge, deren Type oder die einzeln vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes genehmigt worden sind, sind von Art. I Z 3 (§ 4 Abs. 5) ausgenommen. Solche Fahrzeuge dürfen aber nach dem 31. Dezember 1988 nicht mehr zugelassen werden; dies gilt jedoch nicht für Fahrzeuge, die vor diesem Zeitpunkt bereits einmal in Österreich zugelassen waren.
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