Artikel II KFG

Alte FassungIn Kraft seit 21.12.1977

Artikel II

(Anm.: aus BGBl. Nr. 615/1977, zu den §§ 33, 43, 44, 56, 57a, 65, 123 bis 127, 132 und 133, BGBl. Nr. 267/1967)

(1) Besitzer von Lenkerberechtigungen der Gruppen B, C oder D, die vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes erteilt oder ausgetauscht wurden, gelten als zum Lenken der im Art. I Z 171 (§ 65 Abs. 1) umschriebenen Fahrzeugarten berechtigt.

(2) Für die Anwendung des § 65 KFG 1967 gelten Personenkraftwagen und Kombinationskraftwagen mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3 500 kg, deren Type oder die einzeln vor dem Inkrafttreten des Art. I Z 171 (§ 65 Abs. 1 Z 1) genehmigt worden sind, als Kraftwagen der Gruppe B.

(3) Einspurige Krafträder, außer den im § 132 Abs. 3 KFG 1967 angeführten, deren Type oder die einzeln vor dem 1. Juli 1978 genehmigt wurden und die im Typenschein oder im Bescheid über die Einzelgenehmigung als Motorfahrrad bezeichnet sind und die eine höhere Bauartgeschwindigkeit als 40 km/h aufweisen, können an Stelle des im § 33 KFG 1967 vorgesehenen Verfahrens auch einer besonderen Überprüfung (§ 56 KFG 1967) oder Begutachtung (§ 57a KFG 1967) unterzogen werden. Eine Ausfertigung des auf Grund der Überprüfung oder Begutachtung erstellten Gutachtens ist von dem Sachverständigen, Verein oder Gewerbetreibenden, der das Gutachten erstellt hat, der Behörde, die den Zulassungsschein für das Fahrzeug ausgestellt hat, unverzüglich zu übersenden. Das Fahrzeug ist innerhalb von zwei Wochen nach der Überprüfung oder Begutachtung abzumelden; § 43 Abs. 1 und 2 KFG 1967 gilt sinngemäß. Kommt der Zulassungsbesitzer dieser Verpflichtung nicht nach, so hat die Behörde die Zulassung aufzuheben; § 44 Abs. 3 und 4 KFG 1967 gilt sinngemäß. Ergibt das Gutachten, daß das Fahrzeug den Vorschriften über Kleinmotorräder entspricht, so hat die Behörde dies im Typenschein oder Bescheid über die Einzelgenehmigung zu vermerken.

(4) Die gemäß §§ 124 bis 127 KFG 1967 bestellten oder unter § 133 Abs. 1 letzter Satz KFG 1967 fallenden Sachverständigen gelten als für die Dauer von fünf Jahren ab Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes bestellt, sofern ihr Bestellung nicht früher erlischt.

(5) Für im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Art. I Z 269 (§ 123 Abs. 1) anhängige Rechtsmittelverfahren gelten hinsichtlich des Instanzenzuges jene Bestimmungen, die bis zu diesem Zeitpunkt in Kraft waren.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)