Artikel II KFG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1972

Artikel II

(Anm.: aus BGBl. Nr. 285/1971, zu den §§ 4, 10, 12, 21, 26 und 65, BGBl. Nr. 267/1967)

(1) Fahrzeuge, deren Typen oder die einzeln vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes genehmigt worden sind und die zwar den bisherigen Vorschriften, aber nicht den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes entsprechen, sind ausgenommen von den Bestimmungen des Art. I Z 6 (§ 4 Abs. 2b) über die Möglichkeit mit dem Fahrzeug Kraftstoffe ohne gesundheitsschädlichen Gehalt an Bleiverbindungen zu verwenden;

Z. 18 (§ 10 Abs. 2) über durchsichtige Stoffe an Fahrzeugen;

Z. 21 (§ 12 Abs. 2) über die freien Enden der Auspuffrohre;

Z. 22 (§ 12 Abs. 3) über die Beschaffenheit der Vorrichtungen zur Dämpfung des Auspuffgeräusches;

Z. 25 (§ 14 Abs. 1) über die äußersten Punkte der Lichtaustrittsflächen der Scheinwerfer für Abblendlicht;

Z. 29 (§ 14 Abs. 5) über die obersten Punkte der Lichteintrittsflächen von seitlichen Rückstrahlern;

Z. 36 (§ 16 Abs. 2) über Begrenzungsleuchten an über 1,6 m breiten Anhängern;

Z. 48 (§ 21 letzter Satz) über die Scheibenwaschvorrichtungen und Vorrichtungen gegen das Beschlagen und Vereisen;

Z. 55 (§ 26 Abs. 2) über die Beschaffenheit von Sitzen an Kraftfahrzeugen und Z 56 (§ 27 Abs. 1) über das Anschreiben des Hubraumes und des Zeichens „„CM“ an Motorfahrrädern.

(2) Fahrzeuge, deren Typen oder die einzeln vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes genehmigt worden sind und die zwar den bisherigen Vorschriften, aber nicht den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes entsprechen, müssen entsprechen den Bestimmungen des Art. I Z 5 (§ 4 Abs. 2a) über den Schutz gegen das Unterfahren des Fahrzeuges ab 1. Jänner 1977, Z 14 (§ 6 Abs. 10 lit. b) über mit der Betriebsbremse des Zugfahrzeuges zu betätigende Anhängerbremsen ab 1. Jänner 1974, Z 37 (§ 18 Abs. 2) über das Bremslicht an Motorrädern und Motorrädern mit Beiwagen ab 1. Jänner 1974, Z 40 (§ 18 Abs. 2 lit. 2e) über Bremsleuchten an selbstfahrenden Arbeitsmaschinen ab 1. Jänner 1974 und Z 44 (§ 20 Abs. 2) über das Anbringen von Nebelscheinwerfern am Fahrzeug ab 1. Jänner 1974.

(3) Lenkerberechtigungen für die Gruppe B, die gemäß § 61 Abs. 1 oder § 110 Abs. 3 des Kraftfahrgesetzes 1955 oder gemäß § 64 Abs. 2 oder § 133 Abs. 2 des Kraftfahrgesetzes 1967 erteilt oder ausgetauscht worden sind, gelten in dem im Art. I Z 102 angeführten Umfang.

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