Artikel II
(Anm.: aus BGBl. Nr. 352/1976, zu § 65, BGBl. Nr. 267/1967)
Besitzer einer Lenkerberechtigung der Gruppe F, die diese vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes durch Erteilung oder Austausch erworben haben, gelten als zum Lenken der in Art. I Z 3 (§ 65 Abs. 1 Z 2) umschriebenen Fahrzeugarten berechtigt.
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