§ 7.
(1) Freiheitsmaßnahmen nach den §§ 99, 99a, 126 und 147 StVG sind bis zum Ablauf des 7. Februar 2021 grundsätzlich unzulässig.
(2) Ausnahmen von Abs. 1 sind nur zur Erledigung unaufschiebbarer, nicht substituierbarer persönlicher Angelegenheiten sowie beim Freigang (§ 126 Abs. 3 StVG) überdies zur Bereitstellung dringend benötigter Arbeitskräfte zur Aufrechterhaltung der Infrastruktur oder Versorgung zulässig.
(3) Die Entscheidung über Ausnahmen nach Abs. 2 steht der Generaldirektion für den Strafvollzug und den Vollzug freiheitsentziehender Maßnahmen zu.
Schlagworte
Präventivmaßnahme
Zuletzt aktualisiert am
26.01.2021
Gesetzesnummer
20011094
Dokumentnummer
NOR40231002
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