§ 7.
(1) Freiheitsmaßnahmen nach den §§ 99, 99a, 126 Abs. 2 Z 4, Abs. 4 und 147 StVG sind für Strafgefangene, die keinen 2G-Nachweis vorweisen, unzulässig. Freiheitsmaßnahmen nach § 126 Abs. 2 Z 3 und Abs. 3 StVG sind für diese Strafgefangenen zulässig, sofern durch entsprechende Präventiv- und Hygienemaßnahmen das Infektionsrisiko minimiert werden kann.
(2) Ausnahmen von Abs. 1 erster Satz können zur Erledigung unaufschiebbarer, nicht substituierbarer persönlicher Angelegenheiten sowie im Einzelfall, etwa zur Vorbereitung der Entlassung, bewilligt werden, sofern durch entsprechende Präventiv- und Hygienemaßnahmen das Infektionsrisiko minimiert werden kann.
(3) Für Strafgefangene, die einen 2G-Nachweis vorweisen, sind Freiheitsmaßnahmen nach den §§ 99, 99a, 126 und 147 StVG zulässig, sofern durch entsprechende Präventiv- und Hygienemaßnahmen das Infektionsrisiko minimiert werden kann. Sofern und solange die epidemiologische Situation in einem Bundesland dies erfordert, kann die Regelung nach Abs. 1 und Abs. 2 in der Hausordnung einer oder mehrerer in diesem Bundesland gelegenen Justizanstalten mit Genehmigung oder auf Anordnung des Bundesministeriums für Justiz auch für Strafgefangene angeordnet werden, die einen 2G-Nachweis vorweisen können.
Schlagworte
Präventivmaßnahme
Zuletzt aktualisiert am
01.03.2022
Gesetzesnummer
20011094
Dokumentnummer
NOR40240009
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