§ 7 Besondere Vorkehrungen im Anwendungsbereich des Strafvollzugsgesetzes zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19

Alte FassungIn Kraft seit 08.2.2021

Diese Fassung ist durch Novelle BGBl. II Nr. 32/2021 wieder in Kraft getreten (vgl. § 10 Abs. 11).

§ 7.

(1) Freiheitsmaßnahmen nach den §§ 99, 99a, 126 Abs. 2 Z 4, Abs. 4 und 147 StVG sind bis zum Ablauf des 31. März 2021 grundsätzlich unzulässig. Freiheitsmaßnahmen nach § 126 Abs. 2 Z 3 und Abs. 3 StVG sind jedoch zulässig, sofern durch entsprechende Präventiv- und Hygienemaßnahmen das Infektionsrisiko minimiert werden kann.

(2) Ausnahmen von Abs. 1 erster Satz können zur Erledigung unaufschiebbarer, nicht substituierbarer persönlicher Angelegenheiten sowie im Einzelfall, etwa zur Vorbereitung der Entlassung, bewilligt werden, sofern durch entsprechende Präventiv- und Hygienemaßnahmen das Infektionsrisiko minimiert werden kann.

Diese Fassung ist durch Novelle BGBl. II Nr. 32/2021 wieder in Kraft getreten (vgl. § 10 Abs. 11).

Schlagworte

Präventivmaßnahme

Zuletzt aktualisiert am

29.03.2021

Gesetzesnummer

20011094

Dokumentnummer

NOR40231004

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