§ 7 Besondere Vorkehrungen im Anwendungsbereich des Strafvollzugsgesetzes zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19

Alte FassungIn Kraft seit 01.8.2021

tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2021 außer Kraft

§ 7.

Freiheitsmaßnahmen nach den §§ 99, 99a und 126 StVG sind zulässig, sofern durch entsprechende Präventiv- und Hygienemaßnahmen das Infektionsrisiko minimiert werden kann.

Schlagworte

Präventivmaßnahme

Zuletzt aktualisiert am

23.11.2021

Gesetzesnummer

20011094

Dokumentnummer

NOR40237061

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