tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2021 außer Kraft
§ 7.
Freiheitsmaßnahmen nach den §§ 99, 99a und 126 StVG sind zulässig, sofern durch entsprechende Präventiv- und Hygienemaßnahmen das Infektionsrisiko minimiert werden kann.
Schlagworte
Präventivmaßnahme
Zuletzt aktualisiert am
23.11.2021
Gesetzesnummer
20011094
Dokumentnummer
NOR40237061
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)