§ 7.
(1) Freiheitsmaßnahmen nach den §§ 99, 99a, 126 Abs. 2 Z 4, Abs. 4 und 147 StVG sind bis zum Ablauf des 31. März 2021 grundsätzlich unzulässig. Freiheitsmaßnahmen nach § 126 Abs. 2 Z 3 und Abs. 3 StVG sind jedoch zulässig, sofern durch entsprechende Präventiv- und Hygienemaßnahmen das Infektionsrisiko minimiert werden kann.
(2) Ausnahmen von Abs. 1 erster Satz können zur Erledigung unaufschiebbarer, nicht substituierbarer persönlicher Angelegenheiten sowie im Einzelfall, etwa zur Vorbereitung der Entlassung, bewilligt werden, sofern durch entsprechende Präventiv- und Hygienemaßnahmen das Infektionsrisiko minimiert werden kann.
Schlagworte
Präventivmaßnahme
Zuletzt aktualisiert am
30.12.2020
Gesetzesnummer
20011094
Dokumentnummer
NOR40228712
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