§ 7 Besondere Vorkehrungen im Anwendungsbereich des Strafvollzugsgesetzes zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19

Alte FassungIn Kraft seit 01.3.2022

§ 7.

Freiheitsmaßnahmen nach den §§ 99, 99a, 126 und 147 StVG sind zulässig, sofern durch entsprechende Präventiv- und Hygienemaßnahmen das Infektionsrisiko minimiert werden kann.

Schlagworte

Präventivmaßnahme

Zuletzt aktualisiert am

02.06.2022

Gesetzesnummer

20011094

Dokumentnummer

NOR40242666

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