§ 7.
Freiheitsmaßnahmen nach den §§ 99, 99a, 126 und 147 StVG sind zulässig, sofern durch entsprechende Präventiv- und Hygienemaßnahmen das Infektionsrisiko minimiert werden kann.
Schlagworte
Präventivmaßnahme
Zuletzt aktualisiert am
02.06.2022
Gesetzesnummer
20011094
Dokumentnummer
NOR40242666
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