§ 7 Besondere Vorkehrungen im Anwendungsbereich des Strafvollzugsgesetzes zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19

Alte FassungIn Kraft seit 27.3.2020

§ 7.

(1) Freiheitsmaßnahmen nach den §§ 99, 99a, 126 und 147 StVG sind bis zum Ablauf des 30. April 2020 grundsätzlich unzulässig.

(2) Ausnahmen von Abs. 1 können beim Freigang (§ 126 Abs. 3 StVG) zur Bereitstellung dringend benötigter Arbeitskräfte zur Aufrechterhaltung der Infrastruktur und Versorgung im Einzelfall durch die Generaldirektion für den Strafvollzug und den Vollzug freiheitsentziehender Maßnahmen angeordnet werden.

Zuletzt aktualisiert am

30.04.2020

Gesetzesnummer

20011094

Dokumentnummer

NOR40221750

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