§ 7.
(1) Freiheitsmaßnahmen nach den §§ 99, 99a, 126 und 147 StVG sind bis zum Ablauf des 30. April 2020 grundsätzlich unzulässig.
(2) Ausnahmen von Abs. 1 können beim Freigang (§ 126 Abs. 3 StVG) zur Bereitstellung dringend benötigter Arbeitskräfte zur Aufrechterhaltung der Infrastruktur und Versorgung im Einzelfall durch die Generaldirektion für den Strafvollzug und den Vollzug freiheitsentziehender Maßnahmen angeordnet werden.
Zuletzt aktualisiert am
30.04.2020
Gesetzesnummer
20011094
Dokumentnummer
NOR40221750
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