LGBl. Nr. 3/2011 zu Abs. 3: LGBl. Nr. 80/2011
Abschnitt II
Sonderbestimmungen für Spitalsärztinnen und Spitalsärzte
§ 5b
Anwendungsbereich
(1) Dem Entlohnungsschema der Spitalsärztinnen und Spitalsärzte (Entlohnungsschema s) kann nur angehören, wer
- 1. die Voraussetzungen des Ärztegesetzes 1998, BGBl. I Nr. 169, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 61/2010, für die Ausübung einer in diesem Bundesgesetz geregelten Tätigkeit erfüllt und
- 2. die betreffende Tätigkeit in einer Kranken- oder Pflegeanstalt tatsächlich ausübt.
(2) Ausgenommen vom Anwendungsbereich dieses Abschnitts sind leitende Ärztinnen und Ärzte (zB Primarärztinnen und Primarärzte, Leiterinnen und Leiter von Fachschwerpunkten).
(3) Auf das Entlohnungsschema s sind, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, die Abschnitte I und III anzuwenden. Dabei entsprechen die Entlohnungsgruppen des Entlohnungsschemas s der Entlohnungsgruppe a. Nicht anzuwenden sind jedoch die Bestimmungen des Abschnitts I, die sich ausdrücklich auf die Entlohnungsschemata I oder II beziehen.
(4) § 22 VBG ist mit folgenden Maßgaben anzuwenden:
- 1. Verwaltungsdienstzulage und Personalzulage gebühren nicht;
- 2. der Überstundenzuschlag beträgt für Überstunden sowohl außerhalb der Nachtzeit als auch während der Nachtzeit (22.00 bis 6.00 Uhr) - abweichend von § 19 Abs. 4 Z 1 LBBG 2001 - 50 %;
- 3. der in der Sonn- und Feiertagsvergütung enthaltene Zuschlag beträgt - abweichend von § 21 Abs. 2 LBBG 2001 - 100 %.
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