Dieser Paragraf wurde mit LGBl. Nr. 80/2002 eingefügt.
Zirkusse, Schaugehege
§ 5b.
(1) Das Halten von Wildtieren in Zirkussen und das Halten von Tieren in Schaugehegen auf Dauer bedarf einer Bewilligung der Behörde. § 5a Abs. 2 Z 1 und 2, Abs. 3, 4 und 6 findet sinngemäß Anwendung, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt wird.
(2) Liegt für das Halten von Wildtieren in Zirkussen bereits eine Bewilligung einer Behörde des Landes oder eines anderen Landes vor, kann an Stelle eines Antrages auf Bewilligung eine schriftliche Anzeige an die Behörde erstattet werden. Diese hat Art, Zeit und Ort der Veranstaltung und die dabei gehaltenen Tiere zu enthalten. Die Bewilligung der anderen Behörde ist der Anzeige anzuschließen.
(3) Teilt die Behörde dem Antragsteller nicht innerhalb von zwei Wochen nach Einlangen der Anzeige unter Angabe der Gründe mit, daß für die Wildtierhaltung ein Bewilligungsverfahren durchzuführen ist, darf sie ausgeübt werden. Die Behörde hat diesfalls eine Bescheinigung darüber auszustellen, daß die Anzeige ohne weiteres Verfahren zur Kenntnis genommen wurde.
(4) Das Halten von Tieren in Schaugehegen bis zu sieben Tagen ist der Behörde vorher schriftlich anzuzeigen.
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