§ 5b
Kärntner Katastropheneinsatzmedaille
(1) Die Kärntner Katastropheneinsatzmedaille ist zur Ehrung von Personen bestimmt, die sich durch persönlichen Einsatz verdienstvoll in Katastropheneinsätzen im Land Kärnten bewährt haben.
(2) Die Kärntner Katastropheneinsatzmedaille gelangt aufsteigend in folgenden Stufen zur Verleihung:
- 1. Kärntner Katastropheneinsatzmedaille in Bronze,
- 2. Kärntner Katastropheneinsatzmedaille in Silber,
- 3. Kärntner Katastropheneinsatzmedaille in Gold.
(3) Die Landesregierung hat die Verleihungsvoraussetzungen für die einzelnen Stufen der Kärntner Katastropheneinsatzmedaille durch Verordnung festzulegen. Bei der Festlegung der Verleihungsvoraussetzungen für die einzelnen Stufen der Kärntner Katastropheneinsatzmedaille ist auf die Anzahl der Katastropheneinsätze, an denen die zu ehrende Person mitgewirkt hat, Bedacht zu nehmen.
(4) Die Kärntner Katastropheneinsatzmedaille ist als Medaille am dreieckig gefalteten Band auszuführen. Sie enthält auf der Vorderseite bei einer kreisrunden Gestaltung die symbolisierte Darstellung der Katastrophenszenarien Sturm, Feuer, Erdrutsch und Hochwasser sowie die Darstellung einer Bergung und auf der Rückseite das Kärntner Landeswappen (Anlage 1 zum Kärntner Landessymbolegesetz) sowie den Schriftzug „Katastropheneinsatz“ in künstlerischer Ausführung.
01.04.2019
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)