§ 5b Burgenländisches Rettungsgesetz 1995

Alte FassungIn Kraft seit 22.6.2016

LGBl. Nr. 42/2016

§ 5b

Anerkennung als Einrichtung des besonderen Hilfs- und Rettungsdienstes

(1) Aufgabe des besonderen Hilfs- und Rettungsdienstes ist es, Personen zu retten und außer Gefahr zu bringen, die abseits des öffentlichen Straßennetzes im freien Gelände oder auf dem Wasser verunglücken oder vermisst werden oder auf andere Weise in Not und dadurch in eine ihr Leben oder ihre Gesundheit unmittelbar bedrohende Gefahrensituation geraten. Zu diesen Aufgaben zählt auch die Suche mit Rettungshunden.

(2) Juristische Personen, die Aufgaben gemäß Abs. 1 besorgen, sind auf ihren Antrag durch Bescheid der Landesregierung als Einrichtung des besonderen Hilfs- und Rettungsdienstes anzuerkennen. § 3 Abs. 1 und 2 gelten nach Maßgabe der Aufgaben gemäß § 5b Abs. 1 sinngemäß. Die Anerkennung kann unter Auflagen und Bedingungen erteilt werden. Sie ist zu widerrufen, wenn eine Voraussetzung für ihre Erteilung weggefallen ist, einem Mängelbehebungsauftrag nicht entsprochen wurde oder Umstände eintreten, die sonst die ordnungsgemäße Erfüllung der Aufgaben gemäß Abs. 1 nicht mehr gewährleisten.

(3) Die Anerkennung und der Widerruf der Anerkennung sind im Landesamtsblatt für das Burgenland zu verlautbaren.

(4) Eine anerkannte Einrichtung des besonderen Hilfs- und Rettungsdienstes kann gegenüber der Landesregierung den Verzicht auf ihre Anerkennung erklären. Eine solche Verzichtserklärung ist im Landesamtsblatt für das Burgenland zu verlautbaren.

(5) Auf Einrichtungen des besonderen Hilfs- und Rettungsdienstes ist § 9 nicht anzuwenden. Das Land kann jedoch nach Maßgabe vorhandener Mittel die Sicherstellung von Leistungen der besonderen Hilfs- und Rettungsdienste fördern.

23.06.2016

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