§ 5b K-GOA

Alte FassungIn Kraft seit 18.5.2011

§ 5b

Verfassungsdienst

(1) Sofern mit der Wahrnehmung der Aufgaben des Verfassungsdienstes (insbesondere Bundes- und Landesverfassung, Landesgesetzgebung, Legistik, Deregulierung, Vereinbarungen und Begutachtungen, Umsetzung von Unionsrecht, Kundmachungswesen, Verfahren vor den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechts und vor internationalen Gerichten) nicht eine eigene Abteilung des Amtes der Landesregierung betraut wird, obliegen diese Aufgaben einer eigenen Organisationseinheit innerhalb der Abteilung Landesamtsdirektion. Der Leiter dieser Organisationseinheit ist vom Landeshauptmann auf Vorschlag des Landesamtsdirektors zu bestellen.

(2) Der Leiter des Verfassungsdienstes ist Vorgesetzter aller im Verfassungsdienst verwendeten Bediensteten. Weisungen sind – ausgenommen dringende Fälle – an den Leiter des Verfassungsdienstes zu richten. Der Landesamtsdirektor ist unverzüglich über erteilte Weisungen in Kenntnis zu setzen. § 5 Abs. 2 und 4 bis 8, § 6, § 7, § 11 Abs. 3 sowie § 12 Abs. 2 bis 8 gelten sinngemäß mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Abteilungsleiters der Leiter des Verfassungsdienstes tritt.

23.05.2011

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