§ 5b Bgld. Familienförderungsgesetz

Alte FassungIn Kraft seit 20.12.2023

LGBl. Nr. 92/2023

§ 5b

Arten der Förderung

Eine Förderung auf Grund dieses Gesetzes kann erfolgen durch

  1. 1. einmalige Förderbeträge bzw. Kostenzuschüsse oder
  2. 2. regelmäßige finanzielle Zuwendungen.

27.12.2023

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