§ 5b BPG 1979

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1995

Laut LGBl. Nr. 49/2005 erhält der bisherige § 5b die Paragrafenbezeichnung § 5a.

§ 5b.

Der Waisenversorgungsbezug beträgt

  1. 1. für jede Halbwaise 24 %,
  2. 2. für jede Vollwaise 36 %

    des Ruhebezuges, der der Funktionsdauer des Bürgermeisters und der Bemessungsgrundlage nach § 11 entspricht.

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