§ 5.
(1) Der Besuchsverkehr (§ 93 StVG), mit Ausnahme der Besuche von Vertretern öffentlicher Stellen und von Betreuungseinrichtungen sowie von Rechtsbeiständen (§ 96 StVG) ist bis zum Ablauf des 13. Dezember 2020 auf telefonische Kontakte beschränkt.
(2) Mehr als zwei Besucher dürfen nicht gleichzeitig zum Besuch eines Strafgefangenen zugelassen werden.
Zuletzt aktualisiert am
30.12.2020
Gesetzesnummer
20011094
Dokumentnummer
NOR40227426
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