tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2021 außer Kraft
§ 5.
(1) In Wien und Niederösterreich ist der Besuchsverkehr (§ 93 StVG), mit Ausnahme der Besuche von Vertretern öffentlicher Stellen und von Betreuungseinrichtungen sowie von Rechtsbeiständen (§ 96 StVG) bis zum Ablauf des 2. Mai 2021 auf telefonische Kontakte beschränkt.
(2) Mehr als zwei Besucher dürfen nicht gleichzeitig zum Besuch eines Strafgefangenen zugelassen werden.
Zuletzt aktualisiert am
23.11.2021
Gesetzesnummer
20011094
Dokumentnummer
NOR40233126
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