tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2021 außer Kraft
§ 5.
(1) Der Besuchsverkehr (§ 93 StVG), mit Ausnahme der Besuche von Vertretern öffentlicher Stellen und von Betreuungseinrichtungen sowie von Rechtsbeiständen (§ 96 StVG), ist bis zum Ablauf des 12. Dezember 2021 auf telefonische Kontakte beschränkt.
(2) Mehr als zwei Besucher dürfen nicht gleichzeitig zum Besuch eines Strafgefangenen zugelassen werden.
Zuletzt aktualisiert am
16.12.2021
Gesetzesnummer
20011094
Dokumentnummer
NOR40238957
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