tritt mit Ablauf des 30. Juni 2021 außer Kraft
§ 5.
(1) In Wien, Niederösterreich und im Burgenland ist der Besuchsverkehr (§ 93 StVG), mit Ausnahme der Besuche von Vertretern öffentlicher Stellen und von Betreuungseinrichtungen sowie von Rechtsbeiständen (§ 96 StVG) bis zum Ablauf des 18. April 2021 auf telefonische Kontakte beschränkt.
(2) Mehr als zwei Besucher dürfen nicht gleichzeitig zum Besuch eines Strafgefangenen zugelassen werden.
Zuletzt aktualisiert am
19.04.2021
Gesetzesnummer
20011094
Dokumentnummer
NOR40232456
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