§ 5 Besondere Vorkehrungen im Anwendungsbereich des Strafvollzugsgesetzes zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19

Alte FassungIn Kraft seit 26.1.2021

§ 5.

(1) Der Besuchsverkehr (§ 93 StVG), mit Ausnahme der Besuche von Vertretern öffentlicher Stellen und von Betreuungseinrichtungen sowie von Rechtsbeiständen (§ 96 StVG) ist bis zum Ablauf des 7. Februar 2021 auf telefonische Kontakte beschränkt.

(2) Mehr als zwei Besucher dürfen nicht gleichzeitig zum Besuch eines Strafgefangenen zugelassen werden.

Zuletzt aktualisiert am

08.04.2021

Gesetzesnummer

20011094

Dokumentnummer

NOR40231001

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