§ 5.
Mehr als zwei Besucher dürfen nicht gleichzeitig zum Besuch eines Strafgefangenen zugelassen werden.
Zuletzt aktualisiert am
02.06.2022
Gesetzesnummer
20011094
Dokumentnummer
NOR40242665
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
§ 5.
Mehr als zwei Besucher dürfen nicht gleichzeitig zum Besuch eines Strafgefangenen zugelassen werden.
Zuletzt aktualisiert am
02.06.2022
Gesetzesnummer
20011094
Dokumentnummer
NOR40242665
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)