§ 5 Besondere Vorkehrungen im Anwendungsbereich des Strafvollzugsgesetzes zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19

Alte FassungIn Kraft seit 27.3.2020

§ 5.

Der Besuchsverkehr (§ 93 StVG), mit Ausnahme der Besuche von Vertretern öffentlicher Stellen und von Betreuungseinrichtungen sowie von Rechtsbeiständen (§ 96 StVG) ist bis zum Ablauf des 30. April 2020 auf telefonische Kontakte beschränkt.

Zuletzt aktualisiert am

30.04.2020

Gesetzesnummer

20011094

Dokumentnummer

NOR40221748

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