§ 28 StudFG

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.1995

Höchststudienbeihilfe für verheiratete Studierende

§ 28

§ 28. Die Höchststudienbeihilfe beträgt monatlich 9 400 S für verheiratete Studierende und für Studierende, die zur Pflege und Erziehung mindestens eines Kindes gesetzlich verpflichtet sind.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)