§ 28 StudFG

Alte FassungIn Kraft seit 17.5.2018

Höchststudienbeihilfe für Studierende mit Kindern

§ 28.

Die Höchststudienbeihilfe für Studierende, die zur Pflege und Erziehung mindestens eines Kindes gesetzlich verpflichtet sind, erhöht sich um monatlich 100 Euro für jedes Kind.

Zuletzt aktualisiert am

10.06.2022

Gesetzesnummer

10009824

Dokumentnummer

NOR40202021

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