§ 28 StudFG

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.2004

Zuschläge für Studierende mit Kindern

§ 28

§ 28. Studierenden, die zur Pflege und Erziehung mindestens eines Kindes gesetzlich verpflichtet sind, gebührt ein Zuschlag von monatlich 60 € (jährlich 720 €).

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