§ 28 StudFG

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.2001

Zuschläge für Studierende mit Kindern

§ 28

§ 28. Studierenden, die zur Pflege und Erziehung mindestens eines Kindes gesetzlich verpflichtet sind, gebührt ein Zuschlag von monatlich 44 Euro (jährlich 528 Euro).

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