§ 28 StudFG

Alte FassungIn Kraft seit 01.3.1999

Zuschläge für Studierende mit Kindern

§ 28

§ 28. Studierenden, die zur Pflege und Erziehung mindestens eines Kindes gesetzlich verpflichtet sind, gebührt ein Zuschlag von monatlich 600 S (jährlich 7 200 S).

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