ÜR: § 75 Abs. 16 idF BGBl. I Nr. 23/1999
Zuschläge für Studierende mit Kindern
§ 28
§ 28. Studierenden, die zur Pflege und Erziehung mindestens eines Kindes gesetzlich verpflichtet sind, gebührt ein Zuschlag von monatlich 600 S (jährlich 7 200 S).
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