§ 28 StudFG

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.2014

Höchststudienbehilfe für Studierende mit Kindern

§ 28.

Die Höchststudienbeihilfe für Studierende, die zur Pflege und Erziehung mindestens eines Kindes gesetzlich verpflichtet sind, erhöht sich um monatlich 100 Euro für jedes Kind.

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