§ 24b Kärntner Heimverordnung - K-HeimVO

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.2022

§ 24b

Personalschlüssel bei Maßnahmen nach dem Epidemiegesetz 1950 und dem COVID-19-Maßnahmengesetz

Der Personalschlüssel gemäß § 24 Abs. 1 und § 24a kann im Einzelfall um bis zu 10% unterschritten werden, soweit aufgrund von angeordneten Maßnahmen gemäß dem Epidemiegesetz 1950 oder dem COVID-19-Maßnahmengesetz Fach- und Hilfspersonal nicht im festgelegten Ausmaß zur Verfügung steht und die notwendige Pflege und Betreuung gewährleistet ist. Die Unterschreitung ist jedenfalls unverzüglich an die Behörde zu melden.

18.11.2022

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