§ 24b
Verträglichkeitsprüfung, vorläufiger Schutz
(1) Pläne und Projekte, die sich auf Europaschutzgebiete beziehen und nicht unmittelbar mit deren Verwaltung in Verbindung stehen, die diese aber einzeln oder im Zusammenwirken beeinträchtigen können, sind auf ihre Verträglichkeit mit den für diese Gebiete festgelegten Erhaltungszielen zu überprüfen. Die Umsetzung darf unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Verträglichkeitsprüfung nur bewilligt werden, wenn sie das Gebiet als solches nicht erheblich beeinträchtigen und erforderlichenfalls eine öffentliche Anhörung erfolgt ist.
(2) Hat die Prüfung von Plänen oder Projekten im Sinne von Abs. 1 eine Unverträglichkeit ergeben und ist ihre Umsetzung auf anderem Weg nicht möglich, so darf eine Bewilligung nur erteilt werden, wenn das öffentliche Interesse an den beantragten Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Gemeinwohls höher zu bewerten ist als das öffentliche Interesse an der Verfolgung der Erhaltungsziele. Durch Auflagen ist zu bewirken, dass die Verschlechterung möglichst gering gehalten wird und die globale Kohärenz erforderlichenfalls durch Ausgleichsmaßnahmen sichergestellt wird. Die Kommission der Europäischen Union ist über die vorgeschriebenen Auflagen zu unterrichten.
(3) Beherbergt ein Europaschutzgebiet prioritäre natürliche Lebensraumtypen oder prioritäre Arten, dürfen bei der Interessenabwägung im Sinne von Abs. 2 nur Erwägungen im Zusammenhang mit der Gesundheit der Menschen und der öffentlichen Sicherheit sowie mit maßgeblichen günstigen Auswirkungen auf die Umwelt berücksichtigt werden. Andere Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses dürfen nur nach Anhörung der Kommission der Europäischen Union geltend gemacht werden.
(4) Ab dem Zeitpunkt der Übermittlung von Vorschlägen für Gebiete im Sinne von § 24a Abs. 1 an die Kommission der Europäischen Union dürfen Nutzungsmaßnahmen an davon betroffenen Grundstücken nur so durchgeführt werden, wie sie nach Art und Umfang bisher rechtmäßig vorgenommen werden konnten. Alle weitergehenden Maßnahmen, die eine erhebliche Beeinträchtigung der vom Vorschlag betroffenen natürlichen Lebensräume oder der dort vorkommenden Tier- und Pflanzenarten, für die ein günstiger Erhaltungszustand gesichert oder wiederhergestellt werden soll, zur Folge haben könnten, dürfen nur mit Bewilligung der Bezirksverwaltungsbehörde vorgenommen werden. Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn die Maßnahmen keine Verschlechterung der Lebensräume und keine erhebliche Störung der dort vorkommenden Arten bewirken und überdies dem Ziel der Erhaltung oder Schaffung eines günstigen Erhaltungszustandes dieser Lebensräume oder Arten nicht zuwiderlaufen.
(5) Sobald die Kommission der Europäischen Union Vorschläge für Gebiete im Sinne von § 24a Abs. 1 in die Liste von Gebieten von gemeinschaftlicher Bedeutung aufgenommen hat, sind Pläne und Projekte, die sich auf diese Gebiete beziehen, im Sinne von Abs. 1 auf ihre Verträglichkeit mit den für diese Gebiete festgelegten Erhaltungszielen zu überprüfen.
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