§ 24b
Sexuelle Belästigung
(1) Eine Diskriminierung aufgrund des Geschlechtes liegt auch vor, wenn bezweckt oder bewirkt wird, dass eine Person
- a) vom Dienstgeber oder von der Dienstgeberin selbst sexuell belästigt wird,
- b) durch den Dienstgeber oder die Dienstgeberin dadurch diskriminiert wird, indem er bzw. sie es schuldhaft unterlässt, im Falle einer sexuellen Belästigung durch Dritte (lit c) eine aufgrund gesetzlicher Bestimmungen, Normen der kollektiven Rechtsgestaltung oder des Dienstvertrages angemessene Abhilfe zu schaffen, oder
- c) durch Dritte im Zusammenhang mit seinem oder ihrem Dienstverhältnis belästigt wird.
(2) Sexuelle Belästigung liegt vor, wenn ein der sexuellen Sphäre zugehöriges Verhalten gesetzt wird, das die Würde einer Person beeinträchtigt oder dies bezweckt, für die betroffene Person unerwünscht, unangebracht oder anstößig ist und
- a) eine einschüchternde, feindselige oder demütigende Arbeitsumwelt für die betroffene Person schafft oder dies bezweckt oder
- b) der Umstand, dass die betroffene Person ein der sexuellen Sphäre zugehöriges Verhalten seitens des Dienstgebers oder der Dienstgeberin, des Vorgesetzten, eines Kollegen oder einer Kollegin zurückweist oder duldet, ausdrücklich oder stillschweigend zur Grundlage einer Entscheidung mit Auswirkungen auf den Zugang dieser Person zur Berufsausbildung, Beschäftigung, Weiterbeschäftigung, Beförderung oder Entlohnung oder zur Grundlage einer anderen Entscheidung in der Arbeitswelt gemacht wird.
(3) Eine Diskriminierung liegt auch bei Anweisung zur sexuellen Belästigung einer Person vor.
(4) Eine Diskriminierung liegt weiters auch vor, wenn eine Person aufgrund ihres Naheverhältnisses zu einer Person wegen deren Geschlecht sexuell belästigt wird.
20.04.2012
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