§ 24b Burgenländisches Volksbegehrensgesetz

Alte FassungIn Kraft seit 03.9.2024

LGBl. Nr. 53/2024

§ 24b

Sprachliche Gleichbehandlung

Geschlechtsspezifische Bezeichnungen und Formulierungen in diesem Gesetz beziehen sich immer auf alle Geschlechter. Wenn Funktionen nach diesem Gesetz von Personen anderen Geschlechts ausgeübt werden, so kann die jeweilige Form der Bezeichnung, die für die entsprechende Funktion vorgesehen ist, verwendet werden.

03.09.2024

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