§ 24b K-VwAG

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.1998

§ 24b

Informationsrechte des Bediensteten

Jeder Bedienstete hat unter Nachweis seiner Identität und seines Personenkennzeichens (Personalzahl) jederzeit das Recht schriftlich oder mündlich Auskunft über die von ihm in der automationsunterstützten Bildungsdokumentation verarbeiteten Daten zu verlangen oder in diese Einsicht zu nehmen und hiervon Abschriften herzustellen. § 26 Datenschutzgesetz 2000, BGBl I Nr 165/1999, bleibt hiervon unberührt. Darüber hinaus hat die Anstalt jeden Bediensteten auf dessen Verlangen schriftlich über die von ihm innerhalb eines Kalenderjahres absolvierten Ausbildungsveranstaltungen, die in die automationsunterstützte Bildungsdokumentation aufgenommen worden sind, zu informieren.

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