§ 24b
Berücksichtigung besonderer Betreuungs- und
Pflegeerfordernisse
(1) In Pflegeheimen, in welchen im Durchschnitt von sechs Monaten mehr als 20 % der bewilligten Pflegeplätze mit Bewohnern in den Pflegestufen sechs und sieben belegt sind, ist der Pflegeschlüssel nach § 24 Abs. 1 um Betreuungspersonal in der Höhe eines weiteren Vollzeitäquivalents aufzustocken. Die Qualifikation soll im Rahmen der Vorgaben des § 24 Abs. 2 bedarfsgerecht vorgesehen werden.
(2) In Pflegeheimen nach Abs. 1 gilt § 24 mit der Maßgabe, dass im Nachtdienst gem. § 24 Abs. 9 Betreuungspersonal im Ausmaß eines weiteren Vollzeitäquivalents vorgesehen werden kann, soweit dies zur Aufrechterhaltung der Pflegequalität erforderlich ist.
05.08.2011
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