§ 24b Kärntner Heimverordnung - K-HeimVO

Alte FassungIn Kraft seit 07.8.2009

§ 24b

Berücksichtigung besonderer Betreuungs- und
Pflegeerfordernisse

In Pflegeheimen, in welchen im Durchschnitt der vorangegangenen sechs Monate mehr als 20 Prozent der bewilligten Pflegeplätze mit Bewohnern in den Pflegestufen sechs und sieben belegt sind, ist der Pflegeschlüssel nach § 24 Abs. 1 um Betreuungspersonal in der Höhe eines weiteren Vollzeitäquivalents aufzustocken. Die Qualifikation soll im Rahmen der Vorgaben des § 24 Abs. 2 bedarfsgerecht vorgesehen werden.

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