§ 24b
Berücksichtigung besonderer Betreuungs- und
Pflegeerfordernisse
In Pflegeheimen, in welchen im Durchschnitt der vorangegangenen sechs Monate mehr als 20 Prozent der bewilligten Pflegeplätze mit Bewohnern in den Pflegestufen sechs und sieben belegt sind, ist der Pflegeschlüssel nach § 24 Abs. 1 um Betreuungspersonal in der Höhe eines weiteren Vollzeitäquivalents aufzustocken. Die Qualifikation soll im Rahmen der Vorgaben des § 24 Abs. 2 bedarfsgerecht vorgesehen werden.
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