§ 1 Besondere Vorkehrungen im Anwendungsbereich des Strafvollzugsgesetzes zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19

Alte FassungIn Kraft seit 27.3.2020

§ 1.

Alle verfahrensrechtlichen Fristen nach dem StVG, deren fristauslösendes Ereignis in die Zeit nach dem 22. März 2020 fällt, sowie verfahrensrechtliche Fristen, die bis zum 22. März 2020 noch nicht abgelaufen waren, sind bis zum Ablauf des 30. April 2020 unterbrochen. Sie beginnen mit 1. Mai 2020 neu zu laufen.

Zuletzt aktualisiert am

30.04.2020

Gesetzesnummer

20011094

Dokumentnummer

NOR40221744

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