§ 1.
Fristen nach § 3a Abs. 2 zweiter Satz StVG, die bis zum 31. März 2021 noch nicht abgelaufen waren, sind bis zum Ablauf des 30. Juni 2021 unterbrochen. Sie beginnen mit 1. Juli 2021 neu zu laufen.
Zuletzt aktualisiert am
02.06.2022
Gesetzesnummer
20011094
Dokumentnummer
NOR40231929
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