§ 1.
Fristen nach § 3a Abs. 2 zweiter Satz StVG, die bis zum 30. September 2020 noch nicht abgelaufen waren, sind bis zum Ablauf des 31. Dezember 2020 unterbrochen. Sie beginnen mit 1. Jänner 2021 neu zu laufen.
Zuletzt aktualisiert am
17.12.2020
Gesetzesnummer
20011094
Dokumentnummer
NOR40226730
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