§ 1.
Fristen nach § 3a Abs. 2 zweiter Satz StVG, die bis zum 31. Dezember 2020 noch nicht abgelaufen waren, sind bis zum Ablauf des 31. März 2021 unterbrochen. Sie beginnen mit 1. April 2021 neu zu laufen.
Zuletzt aktualisiert am
29.03.2021
Gesetzesnummer
20011094
Dokumentnummer
NOR40228710
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)