§ 1 Besondere Vorkehrungen im Anwendungsbereich des Strafvollzugsgesetzes zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19

Alte FassungIn Kraft seit 17.12.2020

§ 1.

Fristen nach § 3a Abs. 2 zweiter Satz StVG, die bis zum 31. Dezember 2020 noch nicht abgelaufen waren, sind bis zum Ablauf des 31. März 2021 unterbrochen. Sie beginnen mit 1. April 2021 neu zu laufen.

Zuletzt aktualisiert am

29.03.2021

Gesetzesnummer

20011094

Dokumentnummer

NOR40228710

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