§ 1.
Fristen nach § 3a Abs. 2 zweiter Satz StVG, die bis zum 31. August 2020 noch nicht abgelaufen waren, sind bis zum Ablauf des 30. September 2020 unterbrochen. Sie beginnen mit 1. Oktober 2020 neu zu laufen.
Zuletzt aktualisiert am
02.10.2020
Gesetzesnummer
20011094
Dokumentnummer
NOR40226142
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